(Vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 1.6.2017, Az. 14 U 33/16)
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen eines unfallbedingten Ausfalls eines Kraftfahrzeuges entfällt nicht deshalb, weil dem Geschädigten von dritter Seite (z.B. Familienangehörige, Arbeitgeber) vorübergehend unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, welches nicht dem Schädiger zugutekommen soll. Diese Situation ist gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug von einem Familienangehörigen, Freunden und Bekannten oder auch einem Arbeitgeber aufgrund jeweiliger besonderer bilateraler Beziehungen zum Geschädigten zur Verfügung gestellt wird und nicht mit dem Ziel, den Schädiger insoweit von seinen Verpflichtungen freizustellen.