Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf haben Bundestag und Bundesrat im März das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Gesetz enthalten, die keinen EU-Bezug haben.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung wird ausgeweitet. War bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, gilt dies nun auch für eine Entgeltumwandlung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes.
Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt und der Inlandsbezug (es müssen natürliche Personen In Deutschland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen können) gegeben ist. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an, allerdings muss der Ansässigkeitsstaat steuerliche Amtshilfe leisten. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.
Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.
Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.
Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.
Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Bis Ende 2011 liegt die Grenze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest jährlich zu besteuern.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen: Durch eine Änderung im Gewerbesteuergesetz wird eine Ausnahmeregelung für Finanzdienstleistungsunternehmen ermöglicht. Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 2008, die Vorgabe, dass mindestens 50 % der Umsätze aus Finanzdienstleistungen stammen müssen, dagegen erst ab 2011.
Außensteuergesetz: Eine Ergänzung soll mögliche nachteilige Folgen der Regelungen zur Funktionsverlagerung für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland vermeiden.