Vorab: Wer Waren z.B. über das Internet bestellt kann diese ohne eine Angabe von Gründen innerhalb einer gewissen Frist zurücksenden. Viele Händler haben in ihren Geschäftsbedingungen jedoch eine Klausel, nach welcher der Kunde bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. An der Rechtmäßigkeit dieser Klausel besteht regelmäßig kein Zweifel.
Vor dem Amtsgericht in Augsburg klagte jedoch ein Kunde, welcher bei einem Internethändler eine Hose und ein paar Schuhe im Gesamtwert von mehr als 40 Euro bestellt hatte. Rechtlich einwandfrei schickte er die Schuhe jedoch zurück, wollte von dem Händler aber 6,90 Euro an Versandkosten ersetzt haben und begründete seine Forderung mit der Gesamtsumme von Hose und Schuhen. Der Händler hingegen verwies auf seine Rücksendeklausel und verweigerte die Übernahme des Portos.
Diese Auffassung teilend wies das Gericht darauf hin, dass bei der Rücksendung und damit dem Eingreifen der 40-Euro-Klausel der Preis des einzelnen Artikels entscheidend ist und nicht die Gesamtsumme der Ware. Schon das Gesetz spricht im Zusammenhang von Warenrücksendungen von "der zurückzusendenden Sache", wählt also bewusst den Singular. Denn anders würde die Gefahr einer bewussten Mehrbestellung durch Kunden bestehen, um bei geringwertigen Artikeln die Klausel zu umgehen. Auch Scherzbestellungen kann mit dieser Klausel wirksam begegnet werden, weshalb der Kunde in dem zugrunde liegenden Sachverhalt keinen Anspruch auf Übernahme des Rücksendeportos durch den Verkäufer hat.