In dem entschiedenen Fall lehnten die Eltern einen von der zuständigen Behörde angebotenen Kinderbetreuungsplatz ab, weil ihnen dieser zu weit weg war. Die Behörde wertete die Ablehnung als Verzicht im weiteren Bewerberverfahren.
Insbesondere sei dem Eltern ein zumutbarer Platz angeboten worden und der Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz sei damit erfüllt worden.
An der Erfüllung des Anspruchs ändere auch nichts der Umstand, dass der angebotene Platz nach der Absage der Eltern anderweitig vergeben wurde. Es sei der zuständigen Behörde nicht zumutbar, den freien Platz unbesetzt zu lassen.