Insbesondere gilt dies erst Recht, wenn es sich bei der Wohngemeinschaft um eine selbstverwaltende Wohngemeinschaft handelt.
Um eine Heimunterbringung handelt es sich auch nicht, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Verfügung stellt.