Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung besteht darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt.
Ist dem Kind schon bei der Geburt nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist.
Insbesondere darf die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die gerade vermieden werden soll.
Steht ein Mann als Vater fest, so ist die Anerkennung durch einen anderen Mann versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich.
Normen: EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1592