Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt in jedem Fall voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Das Gericht muss die Einhaltung dieser Vorgehensweise in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen und dokumentieren. Pauschale Angaben genügen als nachvollziehbare Darlegung nicht.
Der Betroffene kann, wenn sich die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt hat, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme durch gerichtlichen Beschluss feststellen lassen.
Normen: BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4