Übernimmt es ein Mediator trotzdem, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen. In einem solchen Fall kann der Mediator zur Haftung herangezogen werden, mithin bestimmt sich seine Haftung nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.
Beauftragen die Eheleute, einen anwaltlicher Mediator, zu dem Zweck, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung zu erarbeiten, die auch den Versorgungsausgleich regelt, haftet der Mediator, wenn eine Partei Versorgungsausgleichsansprüche verliert, weil diese unzureichend erarbeitet wurden. Ein anwaltlicher Berater ist verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Gegenseite von diesen Tatsachen ordnungsgemäß zu unterrichten. Tut er dies nicht und erklärt die nicht ausreichend unterrichtete Gegenseite in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, so haftet der anwaltliche Berater auf diesen Schaden.
Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konfliktparteien ist regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag zu verstehen.
Übt ein Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Mediators aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und zur unparteiischen Verhandlungsführung verpflichtet ist.
Normen: BGB § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1