Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf ebenfalls Rücksicht genommen werden.
Ein unter Betreuung zu Stellender kann auch dann einen Vorschlag über den einzusetzenden Betreuer machen, wenn er weder geschäftsfähig noch die natürliche Einsichtsfähigkeit hat. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut und eine bestimmte Person benennt, die sein Betreuer werden soll. Auch die Motivation des Betroffenen ist nicht relevant. Ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag kann dennoch vorliegen. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend dadurch vorgebeugt, dass das Gericht vor einer Betreuerbestellung überprüft, ob die gewählte Person an sich dem Wohle des betroffenen zu dienen geeignet ist und die mit der Betreuerstellung einhergehenden Aufgaben ausreichend erfüllen kann.
In dem entschiedenen Fall, hat sich der potentielle Betreuer, ein Neffe des Betroffenen, zunächst über Jahre hin, bis zum Umzug des Betroffenen in ein Seniorenwohnheim, sich ersichtlich nicht nachhaltig um das Wohl des unter Betreuung zu Stellenden gekümmert. Jedoch wurde der Betroffene später erst auf Handeln des Neffen aus seiner Wohnung heraus befreit und in ein Krankenhaus eingeliefert. Das vorinstanzliche Gericht war der Meinung, dass die jahrelange unterlassene Hilfestellung schon zeige, dass es dem Neffen in erster Linie auf eigene Interessen ankomme und keine Rücksicht auf die Belange des Betroffenen genommen werden. Der BGH entschied jedoch, dass allein aus diesem Umstand nicht die Prognose getroffen werden könne, dass der Neffe als Betreuer ungeeignet sei.
Normen: BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1