Zahlt ein Elternteil aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an das gemeinsame Kind Unterhalt, so hat die Zahlung aufgrund eines Titels nicht automatisch zu bedeuten, dass dadurch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an das gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts ausgeschlossen wird.
Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch kann ein Elternteil, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes alleine oder weit überwiegend alleine aufgekommen ist, gegen den anderen Elternteil vorgehen und Ersatz des zu viel geleisteten Unterhalts verlangen. Dem Kind soll es nämlich nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die Eltern über ihre jeweilige Haftungsquote im Hinblick auf den Kindesunterhalt streiten, sodass der KIndesunterhalt zunächst einmal von dem leistungsfähigsten Elternteil eingefordert werden kann, der sich dann im Innenverhältnis mit dem anderen zahlungsunwilligen Elternteil auseinandersetzen muss.
Normen: BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 239