Der Auskunftsanspruch setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete das Kind, über das Auskunft verlangt wird, betreut und versorgt. Grundsätzlich kommt daher auch ein Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht, der lediglich ein Umgangsrecht im Hinblick auf das Kind hat.
Der Auskunftsanspruch kann daher auch gegen einen Dritten, wie das Jugendamt, geltend gemacht werden, wenn das Jugendamt in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar ist.
Ein Auskunftsanspruch besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine anderweitige Möglichkeit zur Information über das Kind kann gegeben sein, wenn der die Auskunft Begehrende jedenfalls den Umgang mit dem Kind pflegen kann und dieses selbst befragen kann oder sonstige Informationsquellen in Anspruch nehmen kann, die eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln, wie zum Beispiel Hilfeplangespräche oder entsprechende Protokolle über Hilfeplangespräche.