Im vorliegenden Fall wird um die Anerkennung der Vaterschaft des Kindes gestritten. Der rechtliche Vater hat bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkannt und zahlt Unterhalt. Allerdings lebt er nicht mehr mit der Mutter des Kindes in einer Beziehung und hat nie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind und seiner Mutter gelebt. Der leibliche Vater, für den dies ebenso zutrifft, strebt die Anerkennung seiner Vaterschaft an. Das Oberlandesgericht stellt auf den Begriff der ''sozialen Familie'' ab. Diesbezüglich komme es allein auf die aktuellen Verhältnisse und die aktuell gelebte Wirklichkeit an. Die vom Familienverband losgelöste Vater-Kind-Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind sei nicht als verfassungsrechtlich schützenswert anzusehen.