Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen.
Normen: FamFG § 37 Abs. 2, § 321 Abs. 1 S. 2, § 329 Abs. 2 S.1