Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormünden und Betreuern auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
Normen: FamFG § 168; VBVG § 2 S. 1