In dem entschiedenen Fall trennte sich die Ehefrau nach heftigen Auseinandersetzungen und ergangenen Gewaltschutzanordnungen von ihrem Ehemann, der daraufhin unter Vorspiegelung eines falschen Namens eine Wohnung eine Etage unter der Ehefrau anmietete, die daraufhin ständig mit ihrem Exmann konfrontiert wurde und in ständiger Angst lebte.
Der BGH entschied, dass das Besitzrecht eines Gewalttäters an einer gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstellt, sondern der Abwägung zugänglich ist.