Dabei ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie steht. Die Erziehung des Kindes ist primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern als vorgegebenes Recht anerkannt wird.
Als mildere Maßnahme kommen auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht.
Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Normen: BGB §§ 1666 Abs. 1, 1666 a, 1632 Abs. 4