Zu dieser Entscheidung gelangte das Dortmunder Sozialgericht im Fall eines Säuglings, dessen Eltern bei der Geburt erst 15 Jahre alt waren. Die Großeltern väterlicherseits hatten das Enkelkind in ihrem Haushalt aufgenommen, wo es überwiegend lebte und von diesen betreut wurde. Auch die Ausstattung des Kindes war zum Großteil von den Großeltern übernommen worden. Das sich in einem deutlich geringeren Umfang auch die Mutter bzw. deren Eltern um das Kind kümmerten, war vor diesem Hintergrund unbeachtlich, weshalb dem Enkelkind nach dem Tod des Großvaters väterlicherseits ein Anspruch auf Halbwaisenrente zu gewähren war.