Demnach reicht für es bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen oder Mini-Jobs im Zusammenhang mit der Haushaltsführung aus, wenn dem Finanzamt ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann. Eine Rechnung oder bankmäßige Dokumentation ist hingegen nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund war die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Kinderbetreuung in dem Ausgangsfall zu gewähren, da die Parteien einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag geschlossen hatten.