seiner Berufsschule und seinem Wohnort nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel eine erheblich längere Fahrtzeit mit sich bringt und die Gefahr von Verspätungen besteht, weil mehrere Umsteigevorgänge auf dem Weg zur Ausbildungsstätte erforderlich sind. Nach Ansicht des Gerichts gehören in einem solchen Fall Fahrtkosten nicht zum ausbildungsbedingtem Mehrbedarf, da hier ein Anreiz für die Durchführung einer Ausbildung geschaffen werden soll, sowie die Erforderlichkeit der Anschaffung von Lernmitteln berücksichtigt werden soll.
Beim Kindesunterhalt scheidet ein Abzug von Verfahrenskostenhilferaten aus, weil der an das Kind zu zahlende Unterhalt bereits bei der Ratenhöhe Berücksichtigung findet.