In dem entschiedenen Fall gewährte das Gericht der Antragsstellerin Verfahrenskostenhilfe auch trotz des Umstandes, dass sie den Pkw lediglich kurze Zeit vor Einleitung des Verfahrens erworben hatte. Dabei hielt das Gericht eine monatliche Rate von 322 Euro im Verhältnis zu einer Rente in Höhe von 1094,06 Euro und Pflegegeld in Höhe von 253 Euro, sowie 300 Euro nachehelichen Unterhalt für nicht unangemessen.