Insbesondere setzt eine hinreichend konkrete und bestimmte Regelung voraus, dass Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts eindeutig geregelt sind.
Fehlt bei einer Umgangsrechtsregelung die Angabe der Zeit, zu welcher die gemeinsamen Kinder abgegeben werden sollen, bzw. abgeholt werden sollen, so kann eine Vollstreckung aus einem solchen Titel nicht erfolgen, insbesondere kann nicht immer angenommen werden, dass sich die jeweiligen Elternteile über die Übergabezeiten bzw. Abholzeiten einvernehmlich einigen können.