In dem zugrundeliegenden Fall verpflichtete sich der Beklagte mit notariellem Vertrag „in Vorwegnahme der späteren Erbfolge“ ein Grundstück unentgeltlich an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurden die Auflassung erklärt, sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt. Hintergrund war ein inzwischen abgeschlossenes Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dem unklar war, ob und inwieweit der Grundbesitz des Beklagten bzw. Mieteinnahmen hieraus für Zugewinn und Unterhaltsansprüche von Bedeutung sein würden. Die Parteien widerriefen gegenüber dem Notar den Auftrag zum Vollzug des Vertrages und wiesen ihn an, den Übertragungsvertrag erst auf erneute gemeinsame Weisung hin zu vollziehen. Der Sohn verlangte später von dem Beklagten die Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen.
Das Berufungsgericht hatte zuvor die Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug des Übertragungsvertrags nur für einen absehbaren Zeitraum zurückgestellt worden sei, nämlich solange, bis abzusehen gewesen sei, dass der neu eingerichtete Betrieb des Klägers gut lief und das Grundstück deshalb nicht auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte. Für diese Behauptung hatte der Kläger den Urkundsnotar als Zeugen benannt. Das Berufungsgericht hat aber nicht diesen Zeugen, sondern nur die Mutter des Beklagten vernommen.
Normen: GG. Art. 103 I; BGB § 138; ZPO § 544 VII