Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht danach überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und wo das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen geben.
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen, wenn das Bedürfnis der Fürsorge an mehreren Orten bekannt wird.