Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Wohl des Kindes gefährden, kann eine Entziehung der elterlichen Sorge gerechtfertigt sein.
Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt, die bestmöglichste Erziehung des Kindes zu garantieren und die bestmöglichste Förderung seiner Möglichkeiten zu gewährleisten. Dabei ist die Herkunft des Kindes im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern als Schicksal des Kindes anzusehen, auf welches der Staat keinen Einfluss nehmen kann. Demnach ist es nicht entscheidend, dass das Kind bei anderen Sorgepersonen besser aufgehoben sein könnte.