Kontaktverbot kann nach den Regeln zum Ausschluss des Umgangsrechts erfolgen

Soll gegen einen Elternteil, welcher nicht sorgeberechtigt ist, ein Kontaktaufnahmeverbot bzw.

ein Näherungsverbot im Hinblick auf das eingene Kind verhängt werden, so können gerichtliche Maßnahmen nur nach den Regelungen zur Ausgestaltung des Ausschlusses des Umgangsrechts getroffen werden, welche einen Ausschluss ermöglichen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Gewaltschutzgesetz ist als Ermächtigungsgrundlage für derartige Maßnahmen nicht heranzuziehen, wenn das Kind als verletzte oder bedrohte Person weiterhin noch unter der elterlichen Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

Nach dem Entzug der Personensorge kann das Kind noch weiterhin unter der Vermögenssorge seiner Eltern stehen.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG Frankfurt a. M 4 UF 305 12 vom 11.03.2013
Normen: BGB §§ 1666 I, IV, 1684 IV; FamFG § 57 S. 2; GewSchG § 3
[bns]