Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens richtet sich nach dem gesamten Zeitraum, von der Einleitung eines Verfahrens in erster Instanz bis zur Zustellung des endgültigen, rechtskräftigen Urteils.
Feste Zeitgrenzen in Bezug auf die Bewertung einer Verfahrensdauer als angemessen gibt es nicht, wonach es nicht auf die aus Statistiken abgeleitete durchschnittliche Verfahrensdauer ankommt. Insbesondere scheiden allgemeingültige Zeitvorgaben aufgrund der Verschiedenartigkeit der Verfahren aus.
In dem entschiedenen Fall bemängelte der Kläger die Verfahrensdauer eines Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil OLG Braunschweig 4 SchH 1 12 vom 08.02.2013