Erst wenn es dem Unterhaltsberechtigten gelingt vorzutragen, welche konkreten ehelichen Nachteile ihm entstanden sind, muss anschließend der Unterhaltsverpflichtete die vorgetragenen ehelichen Nachteile widerlegen.
Trägt der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die erlittenen ehebedingten Nachteile einen hypothetischen beruflichen Werdegang vor, der lediglich von der Berufserfahrung abhängig ist, so ist die Ermittlung des erzielbaren Einkommens mit Hilfe einer vorgelegten Stellenausschreibung, welche das erzielbare Einkommen angibt, ausreichend. Im Gegensatz zu der Geltendmachung eines beruflichen Aufstiegs, genügt es bei dem Vortrag eines regelmäßigen hypothetischen beruflichen Werdegangs, dass der Unterhaltsberechtigte das regelmäßig erzielbare Einkommen angibt, wenn sich dieses rein nach der Berufserfahrung richtet.