In dem entschiedenen Fall musste eine Frau ihren gut bezahlten Arbeitsplatz wechseln, um eine bessere Kinderbetreuung zu gewährleisten. Der BGH sah darin einen ehebedingten Nachteil und stellte klar, dass ehebedingte Nachteile nicht nur vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht bzw. eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt. Vielmehr können ehebedingte Nachteile auch bei einem Arbeitsplatzwechsel vorliegen, wenn die Nachteile mit der erfolgten Ehegestalltung kausal im Zusammenhang stehen.