Beschwerdeführend war ein Ehepaar, welches sich gegen die seit dem 01.01.2011 erfolgende Anrechnung des Elterngeldes auf die Hartz IV – Leistungen wandte und dementsprechend 300 Euro mehr im Monat begehrte.
Dem nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass mit dem Elterngeld ein Anreiz für berufstätige Eltern geschaffen werden soll ihre Beschäftigung zwecks Kinderbetreuung zu unterbrechen. Bei arbeitslosen Eltern ist eine solche Unterbrechung erst gar nicht möglich, weshalb ihnen der Betrag auf die Sozialleistungen anzurechnen ist. Denn diese decken bereits den Grundsicherungsbedarf, weshalb die Anrechnung abzüglich einer Versicherungspauschale im Einklang mit dem Grundgesetz steht.