Dem in einem solchen Fall unterhaltsberechtigten benachteiligten Ex-Ehepartner kann es zumutbar sein, eine private Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif abzuschließen und dabei dem Unterhaltsverpflichteten die Hälfte des Basistarifs im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts an die Ex-Ehepartnerin zu leisten. Ein solcher Krankenvorsorgeunterhalt darf aufgrund der ehebedingten Nachteile nicht befristet werden, jedoch kommt eine Herabsetzung in Betracht.