Diese Vertretungsverhinderung besteht demnach nicht nur bei einer bestehenden Ehe, sondern auch bei einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge und einer geschiedenen Ehe, mithin ist die Konfliktlage nach einer geschiedenen Ehe und gemeinsamer Elterlicher Sorge, dieselbe.
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist der Vater stets zur Vertretung des Kindes verhindert.
Normen: BGB §§ 1795, 181, 1629I; FamFG §§ 151 Nr. 5, 169 ff.