Insbesondere ist es Sache der Partei, den Aufenthaltsort des Zusellungsempfängers zu ermitteln.
Steht jedoch fest, dass sich die betreffende Person im Ausland befindet und Nachforschungen bei im selben Ausland lebenden Verwandten möglicherweise zu einer Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person, an die zugestellt werden soll, führen können, so sind noch nicht alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung durchgeführt, so dass eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen darf.
Die Ausschöpfung aller geeigneten Nachforschungsmöglichkeiten muss dem Gericht glaubhaft dargelegt werden.
Normen: FamFG §§ 121 Nr. 1, 113 I; ZPO § 185 Nr. 1