Geklagt hatte ein 68 Jahre alter Empfänger von Sozialleistungen. Bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland lebte der Betroffenen in Asien, wo er auch die chinesische Staatsangehörige ehelichte. Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, dass er nicht über die Mittel für eine Reise nach China verfügen würde, die Reise aber zur Wahrung des Umgangsrechts und zur Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienverbandes notwendig sei. Diesem Begehren erteilte das Gericht eine Absage.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf in Form der Übernahme der Reisekosten von je 950 Euro besteht demnach vorliegend nicht. Die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft könnte vorliegend durch den Umzug der Frau nach Deutschland verwirklicht werden.
Wie das Gericht weiter ausführte, gilt nach der üblichen Rechtsprechung bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern zwar etwas anderes, diese könnte man bei Ehegatten aber nicht heranziehen. Deshalb war das Begehren abzulehnen.
Normen: § 21 I, VI SGB II, Art. 6 I GG