Bereits seit 1973 führten die Betroffenen eine Partnerschaft als das Schicksal den Mann im Jahr 2003 in Form einer Alzheimererkrankung ereilte. Nach einem knapp einjährigen Aufenthalt in der Psychiatrie und einem speziellen Seniorenheim erwarb die Frau aus den Mitteln des Erkrankten ein Einfamilienhaus, in welchem sie sich in der Folge der persönlichen Pflege ihres Partners widmete. In diesem wurde das Paar schließlich auch getraut. Mit der Eheschließung nicht einverstanden, regte die Nichte des Erkrankten bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Ehe an, da ihr Onkel aufgrund seiner Erkrankung nicht ehegeschäftsfähig gewesen sei. Die Behörde schloss sich dieser Meinung an und beantragte die Aufhebung bei Gericht. Das zuständige Amtsgericht gab diesem Begehren zunächst statt, musste sich in der Folge jedoch durch das Bundessozialgericht korrigieren lassen.
Vorliegend müssten ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Ehepartner an einer Aufhebung der Ehe mit einem Interesse an der Aufrechterhaltung derselbigen abgewogen werden.
Das Paar ist seit mehreren Jahrzehnten in einer eheähnlichen Form liiert. Durch die Fürsorge der Frau für den Erkrankten und die darin zum Ausdruck kommende Solidarität füreinander kommt ein eheliches Verantwortungsgefühl zum Ausdruck, welches bei einer Aufhebung der Ehe seiner Grundlage entzogen werden würde. Einem öffentlichen Interesse steht auch entgegen, dass die Ehe nicht eingegangen wurde, um in den Genuss staatlicher Leistungen zu kommen und nicht nur der Begründung von eherechtlichen Ansprüchen des gesunden Ehepartners dienen soll. Im Angesicht dieser Gesamtumstände sei einem Interesse der Ehepartner an einer Aufrechterhaltung der Ehe demnach eindeutig der Vorzug zu geben.