Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

Der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Ausgleichsforderung des Ausgleichspflichtigen herabgesetzt werden kann, ist nicht vorzunehmen. Mit dieser Neuregelung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können.

Eine Einschränkung findet auch nicht statt, wenn die bis zur Beendigung des Güterstands eingetretenen Vermögensverluste auf wirtschaftlichen Handlungen oder finanziellen Transaktionen beruhten, für die der ausgleichspflichtige Ehepartner nicht verantwortlich ist.
Die Höhe der Ausgleichsforderung ist aber durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden war.

Nach herrschender Meinung sind börsennotierte Aktien mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Ehegatten nächstgelegenen Börse zu bewerten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 80 10 vom 04.07.2012
Normen: BGB §§ 1378 II S. 1, 1381, 1384
[bns]