Bei der Abwägung der Berechtigung der Kündigung, ist auch das vom Arbeitgeber an den Tag gelegte Verhalten zu bewerten. In dem entschiedenen Fall, ging es um die vorsätzlich falsche Dokumentation der Arbeitszeit an vier Tagen in einem Monat. Der Arbeitgeber schlug der Arbeitnehmerin einen Vergleich in der Weise vor, dass das Arbeitsverhältnis bis Jahresende bestehen bleibt, damit die Arbeitnehmerin genügend Zeit hat, sich einen neuen Job zu suchen und sie zusätzlich die Jahressonderzahlung erhält.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber mit diesem Vorgehen dokumentiert hat, dass ihm auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 15 Sa 214 18 vom 14.06.2018