Insoweit können dann auch Umstände berücksichtigt werden, die zunächst bei dem Unterhaltsvergleich keine Rolle gespielt haben und auf die sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen.
Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Insoweit entsteht eine Unterhaltspflicht auch für denjenigen Mann, der mit der Kindesmutter verheiratet war, jedoch nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.