Die Durchsetzung des Umgangsrechts wird in der Regel zunächst ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Eine andere Zuständigkeit kann sich aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergeben.
Der Brüssel IIa-VO lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.