Ärzte sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn aufgrund eines Behandlungsfehlers eine ungewollte Schwangerschaft eingetreten ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Unterhaltslast der Eltern, ohne dass diese deswegen verheiratet sein müssten. Während vom Bundesgerichtshof bisher nur entschieden worden ist, dass bei einem Ehepaar sowohl die Mutter als auch der Vater anspruchsberechtigt sind, bezogen die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr auch den nicht verheirateten Vater mit in die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages ein.
Die Familienplanung, in deren Zusammenhang die vorübergehende Empfängnisverhütung eine tragende Rolle spielen kann, ist kein Privileg von Ehepaaren, sondern kann ebenso von nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen werden. Gerade wenn für den behandelnden Arzt eine solche Gemeinschaft auch erkennbar ist, muss er sich im Schadensfall auch von beiden Partnern in Anspruch nehmen lassen.