Das Bundesfinanzministerium hat kurzfristig auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und festgelegt, dass Steuerbescheide ab 2007 hinsichtlich der Entfernungspauschale nur vorläufig gelten. Der BFH hatte das Vorliegen ernsthafter verfassungsrechtlicher Zweifel an der ab 2007 geltenden eingeschränkten Abziehbarkeit bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Den Einwand des Finanzministeriums, dass dies eine geordnete Haushaltsführung gefährden würde, fegten die Richter nicht nur mit einem Verweis auf die verbeserte Haushaltslage des Staates vom Tisch: Der Haushaltsvorbehalt würde sonst jeden legislativen Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren.
Auch die Eintragung eines Freibetrags für die ersten 20 km auf der Lohnsteuerkarte ist erst einmal wieder möglich. Müssten die ersparten Steuern doch noch zurückgezahlt werden, so kommen noch Zinsen von 6 % pro Jahr hinzu. Daher sollten Sie sich überlegen, ob sich ein Antrag auf den Freibetrag momentan wirklich lohnt.
In der Hauptsache hat sich der BFH allerdings nicht geäußert und nur das alte Preußische Oberverwaltungsgericht zitiert: "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts." Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht, wobei der BFH-Beschluss noch keine Prognose über das spätere Verfassungsgerichtsurteil erlaubt. Zwar gibt es nicht nur beim BFH erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, allerdings sind nicht nur die Finanzbeamten, sondern auch einige Juristen von deren Zulässigkeit überzeugt.