Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei der Beherbergung von Begleitpersonen um eine gewerbliche Tätigkeit, für welche auch die Umsatzsteuer abzuführen ist. Auch handelt es sich nicht um eine Beherbergung im Rahmen der Sozialfürsorge bzw. der sozialen Sicherheit, zumal die Beherbergung für eine Ausübung der Tätigkeit der Klinik nicht unerlässlich ist. Vielmehr steht die Klinik, im Rahmen der Beherbergung, in einem Konkurrenzverhältnis mit lokalen Hotels oder Pensionen.
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt jedoch in Betracht, wenn es sich bei der Klinik um einen gesetzlichen Träger der Sozialversicherung handelt, und die beherbergte Person einen Schwerstbehinderten oder ein Kind unter 14 Jahren begleitet.