Die erforderliche Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Wohnsphäre erfasst demnach auch das Grundstück, selbst wenn das Arbeitszimmer nur über einen gesonderten Eingang auf dem Grundstück erreichbar ist. Nur wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über eine der Allgemeinheit zugänglich gemachte Fläche zu erreichen ist, kann eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht kommen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein häusliches Arbeitszimmer über einer Garage, welche sich auf dem selben Grundstück wie das Wohnhaus befand, jedoch rund 20 Meter von dem Wohnobjekt entfernt stand.