Im Einklang mit einem eingeholten Sachverständigengutachten wies das erkennende Gericht darauf hin, dass es für die Anerkennung als künstlerische Tätigkeit bei Werbeprospekten an einer erforderlichen gestalterischen "Schöpfungshöhe" fehlt. Es handelt sich von daher auch nicht um eine künstlerische sondern um eine rein kommerzielle Tätigkeit, weshalb eine Befreiung von der Gewerbesteuer ausgeschlossen ist.