Die Steuerpflichtige und ihr Bruder hatten das Erbe der Eltern in der Weise aufgeteilt, dass sie zwei vermietete Immobilien als alleinige Eigentümerin erhielt. Die Kosten für Notar, Grundbuchänderung usw. wollte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindern als Nebenkosten der Anschaffung berücksichtigt wissen.
Anders als das zuständige Finanzamt folgte der Bundesfinanzhof diesem Anliegen. Begründend führte das Gericht aus, dass diese Kosten dem Erwerb des Alleineigentums an den Immobilien dienten. Dementsprechend können sie auch steuerlich geltend gemacht werden.