Nicht mehr benötigte Mietwohnung ist keine außergewöhnliche Belastung

Die verbleibenden Mietzahlungen, für einen nicht mehr bewohnte Mietwohnung, können auch bei einer Unterbringung im Pflegeheim nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.


Auf diesen Umstand verwies das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz und entschied damit die Klage einer 1929 geborenen Dame abschlägig. Nach einer Operation konnte sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, sondern hielt sich zunächst in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen auf, bevor sie endgültig einen Platz in einem Pflegeheim bekam. Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist zahlte sie bis zur Beendigung des Vertrages noch 830 Euro und wollte diese Mietzahlungen steuerlich berücksichtigt wissen.

Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass das Finanzamt schon bei der steuerlichen Berücksichtigung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung auf eine Kürzung für die gewöhnlichen Unterbringungs- und Verpflegungskosten verzichtet hätte. Bei Personen, die über keinen anderen Wohnsitz mehr verfügen, ist selbiges aber regelmäßig der Fall. Denn bei diesen Kosten handelt es sich um solche der allgemeinen Lebensführung, die grundsätzlich nicht als außergewöhnliche_Belastung angerechnet werden. Zutreffend verzichtete das Finanzamt hier jedoch auf die Kürzung, da die Betroffene noch ihre eigene Wohnung unterhielt und damit zusätzlich belastet war. Die Mietzahlungen an sich aber ebenfalls noch steuerlich zu berücksichtigen, käme in diesem Fall einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung gleich.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 5 K 2017 10 vom 17.12.2012
Normen: § 33 EStG
[bns]