Hierauf verwies der BFH im Rahmen der Klage einer Taxizentrale. In einer solchen schliessen sich oft lokale Taxifahrer zusammen, um gemeinsam Telefonanfragen von potentiellen Kunden zu erhalten. Mit dem Beginn der Arbeitszeit melden sich die einzelnen Fahrer dabei über einen PIN in der Zentrale an. In der Reihenfolge der Kundenanfragen und orientiert an dem jeweiligen Standpunkt der einzelnen Taxen, bekommen die Fahrer dann die Aufträge zugeteilt. Dabei ist das jeweils erste Taxi am Haltepunkt verpflichtet, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Aufgrund der elektronischen Erfassung von Umfang und Arbeitszeit der einzelnen Taxifahrer sind diese Daten natürlich für den Zoll im Rahmen seiner Suche nach Steuerhinterziehern von Interesse.
Dazu führte der BFH aus, dass die Taxizentrale als Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist sie verpflichtet alle Daten herauszugeben, aus denen sich Erkenntnisse über den Betrieb der einzelnen Taxen, der eingesetzten Fahrer und der jeweiligen Fahraufträge ergeben.