Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von der inländischen Seite des Klägers wurden die Nutzer auf eine spanische Seite weitergeleitet. Dort konnten kostenpflichtig Bilder und Filme mit erotischen und pornographischen Inhalt eingesehen werden, wobei die Gebühren über die Telefonrechnung des Nutzers abgerechnet wurden. Das es sich dabei nicht um ein Angebot der deutschen Seite handelte, war dabei nicht ersichtlich. Die Gewinne wurden, abzüglich einer Provision, an den deutschen Unternehmer weitergeleitet.
Der Bundesfinanzhof teilte mit, dass Internetanbieter, die die Nutzer nicht über die Fremdheit des Angebotes aufklären, mit der Gesamtsumme umsatzsteuerpflichtig sind. Eine geringere Steuerpflicht, beschränkt auf den durch die spanische Firma gezahlten Betrag, könne nur erreicht werden, wenn der deutsche Seitenbetreiber nicht nur gegenüber dem Finanzamt sondern auch gegenüber den Nutzern die Fremdheit des Angebotes offenbart.