Voraussetzung ist dabei, dass den Vermieter kein Verschulden an den geringeren Erträgen trifft. Er muss einen entsprechenden Antrag bei der Steuerbehörde stellen, in welchem er die Gründe für die geringeren Erträge darlegt und darüber hinaus den Nachweis für seine fehlende Verantwortung an den geringeren Mieteinnahmen führt. Das gilt etwa, wie in dem entschiedenen Sachverhalt, wenn die Mietrückstände auf der Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruhen. Zwar war eine marktgerechte Miete vereinbart worden, die Zahlungsfähigkeit des Mieters lag jedoch nicht im Einflussbereich des Vermieters. Somit stand dem Vermieter die Veranlagung einer geringeren Grundsteuer zu.