In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein in Belgien wohnendes Ehepaar. Der in Deutschland tätige Mann hatte im Rahmen seiner Beschäftigung rund € 32.000 erzielt und verfügte über zusätzliche geringe Bezüge in seiner Heimat. Seine Frau war ebenfalls in Deutschland beschäftigt gewesen und erhielt aufgrund dieses Umstands in Belgien rund € 11.000 Arbeitslosengeld. Bei dem deutschen Finanzamt begehrten sie eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, welche im Ergebnis zu einer Steuerersparnis geführt hätte. Diese lehnte das Finanzamt aber mit der Begründung ab, dass der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte in Höhe von rund € 12.000 überschritten sei und die ausländischen Gesamteinkünfte mehr als 10 % des Gesamteinkommens betragen würden. Zu dieser Einschätzung kam das Finanzamt, da es das durch die Frau bezogene belgische Arbeitslosengeld in seine Berechnung einbezog, wogegen sich auch die Klage richtete.
Erfolglos, wie das Gericht feststellte.
Nur deutsches Arbeitslosengeld sei nicht steuerpflichtig, wohingegen im Ausland erhaltene Unterstützung zu den sonstigen Einkünften zu zählen sei. Das ergebe sich klar aus dem Gesetz, welches eine Steuerbefreiung nur für nach deutschem Recht erhaltene Leistungen vorsieht. In diesem Umstand sei auch kein Verstoß gegen die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen, weshalb die Einschätzung des Finanzamtes korrekt erfolgte.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.