Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Düsseldorf und wies damit die Klage einer GmbH ab, die Zimmer an Prostituierte vermietet, selbst eine Schankwirtschaft und einen Sexshop betreibt, sowie mit der Verwaltung des Objekts betraut ist. Für die Vermietung an die Prostituierten sollte der Betreiber im Jahr 2010 über € 87.000 an Umsatzsteuer zahlen, wohingegen er die Auffassung vertrat, es würde der auch für Hotels geltende reduzierte Steuersatz von nur 7 % gelten. Zur Begründung verwies er dabei auf die einem Hotel vergleichbare Ausstattung der Räumlichkeiten mit Vollpension, Badezimmer und Zusatzleistungen. Von dieser Argumentation ließen sich aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht überzeugen.
Die Räumlichkeiten seien demnach in der Regel nicht zum Wohnen oder Schlafen konzipiert. Vielmehr ginge es um die Erbringung sexueller Dienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz sei lediglich für reine Beherbergungsleistungen vorgesehen, wie sie etwa Hotels, Pensionen und Campingplätze bieten. Eine gewerbliche Nutzung wie im Fall des Bordellbetriebes ist davon aber nicht erfasst, weshalb die GmbH die volle Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Im Angesicht der grundlegenden Bedeutung des Sachverhalts wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.